Rechtsschutzbeauftragter

Rechtsschutzbeauftragte (RSB) haben besondere rechtliche Kontrollaufgaben. Sie sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

In Österreich gibt es vier RSB:

  • RSB nach der Strafprozessordnung (StPO)
  • RSB nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
  • RSB nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG)
  • RSB nach dem Militärbefugnisgesetz (MBG)

Rechtsschutzbeauftragter nach der Strafprozessordnung

Die/der RSB nach der Strafprozessordnung (StPO) wird von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Strafrecht für die Dauer von drei Jahren bestellt.

Die/der RSB prüft und kontrolliert u.a. die Genehmigungen, Bewilligungen und Durchführungen von

bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten.

Rechtsschutzbeauftragter nach dem Sicherheitspolizeigesetz

Bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Inneres ist eine/ein RSB für den besonderen Rechtsschutz im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden eingerichtet. Sie/er ist für die Dauer von zehn Jahren bestellt.

Ihre/seine Aufgabe ist es, verschiedene sicherheitspolizeiliche Ermittlungsmaßnahmen zu überprüfen. Dazu gehören auch Ermittlungen, die die Verfassungsschutzbehörden in Anwendung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG) führen.

Rechtsschutzbeauftragter nach dem Finanzstrafgesetz

Die/der RSB  nach dem Finanzstrafgesetz wird von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

Ihre/seine Aufgabe ist die Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren.

Rechtsschutzbeauftragter nach dem Militärbefugnisgesetz

Die/der RSB nach dem Militärbefugnisgesetz prüft die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr. Sie/er ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichtet und wird vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

Letzte Aktualisierung: 01.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion