Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen. Bitte wählen Sie aus dem Menü links!
Verleihung der Staatsbürgerschaft an Staatenlose
Allgemeine Informationen
Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
- 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
- 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid
Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
Rechtsgrundlagen
- § 14 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
- § 14 Gebührengesetz (GebG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres