Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen. Bitte wählen Sie aus dem Menü links!
Eigene Einkünfte des Kindes
Hat das Kind ein eigenes und regelmäßiges Einkommen oder ein eigenes Vermögen, dann ist dies auf den Unterhaltsanspruch entsprechend anzurechnen und führt zu einer Minderung der Unterhaltsleistungen durch die Eltern.
Lehrlingsentschädigungen zählen grundsätzlich als Eigeneinkommen des Kindes.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Kind während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes (Bundesheer) kein Unterhalt zusteht. Während dieser Zeit wird es als selbsterhaltungsfähig angesehen, wenn es in durchschnittlich zu wertenden Lebensverhältnissen lebt. Eventuell besteht bei weit überdurchschnittlichen materiellen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen der Anspruch auf Unterhalt auch in dieser Zeit weiter, dies wird im Einzelfall entschieden.
Folgende Einkünfte zählen nach der Rechtsprechung nicht zum Eigeneinkommen eines Kindes:
- Schülerbeihilfe
- Studienbeihilfe
- Kinderbetreuungsgeld
- Familienbeihilfe
- geringe Einkünfte aus einer kurzfristigen Ferialtätigkeit ("Taschengeld")
Hinweis
Es besteht für das Kind keine Verpflichtung, neben einer Ausbildung (z.B. Studium) eigene Arbeitseinkünfte zu erzielen.
Eine ungefähre und unverbindliche Einschätzung über die zu erwartende Höhe von Unterhaltszahlungen für Kinder ermöglicht der Unterhaltsrechner der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Jugendwohlfahrt.
Weiterführende Links
Unterhaltsrechner (→ Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Jugendwohlfahrt)
Rechtsgrundlagen
§ 231 Abs 3 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz