Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen. Bitte wählen Sie aus dem Menü links!
ORF-Beitrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Seit 1. Jänner 2024 wird der ORF-Beitrag ("Haushaltsabgabe") von der zuständigen Stelle eingehoben. Der ORF-Beitrag ersetzt die bisherige GIS-Gebühr.
Der ORF-Beitrag muss pro "Hauptwohnsitz" von einer dort gemeldeten volljährigen Privatperson bezahlt werden. Zahlungspflichtig sind auch einige Unternehmen. Der Beitrag ist unabhängig vom Empfang und von Empfangsgeräten.
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz:
Der ORF-Beitrag wird für jede Adresse verrechnet, an der zumindest eine Privatperson den Hauptwohnsitz laut Zentralem Melderegister (ZMR) hat.
Adressen ohne Hauptwohnsitz-Meldung ("Nebenwohnsitze") sind ab dem Jahr 2024 nicht beitragspflichtig. - Kommunalsteuerpflicht:
Es sind jene Unternehmen beitragspflichtig, die im Vorjahr kommunalsteuerpflichtig waren.
Zuständige Stelle
ORF-Beitrags Service GmbH (→ OBS)
(ehemalige GIS)
Für Fragen hat die OBS eine Servicehotline eingerichtet:
050 200 800 (Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr).
Weitere Informationen zum → Kontakt mit der OBS finden sich auf deren Website.
Verfahrensablauf
Registrierung
Der neue ORF-Beitrag wird pro Hauptwohnsitz eingehoben – unabhängig vom Empfang und von Empfangsgeräten im Haushalt.
Wer bis Ende des Jahres 2023 GIS-Teilnehmerin/Teilnehmer war, wurde in das neue System übernommen und musste keine weitere Anmeldung vornehmen.
Wenn bis Ende des Jahres 2023 noch niemand an einem Hauptwohnsitz wegen der GIS-Gebühr angemeldet war, dann musste sich pro Hauptwohnsitz-Adresse eine volljährige Person bis Ende des Jahres 2023 bei der GIS registrieren. Diese Person ist seit 1. Jänner 2024 für die Zahlung des ORF-Beitrags verantwortlich.
Zahlungsweise
Der ORF-Beitrag kann mittels einer Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift), mit Erlagschein (SEPA-Zahlungsanweisung) per Post oder per Online-Banking bezahlt werden.
- Bei Neuanmeldungen seit 1. Jänner 2024 muss mit Zahlschein (SEPA-Zahlungsanweisung) einmal jährlich gezahlt werden.
- Bei Einrichtung einer Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift) kann der Betrag auf 2-mal oder 6-mal im Jahr aufgeteilt werden.
Änderung
Änderungen (z.B. Hauptwohnsitz, Name) müssen der OBS als zuständige Stelle bekannt gegeben werden.
Kosten
Der ORF-Beitrag beträgt 15,30 Euro monatlich und österreichweit.
Dazu kommen noch in unterschiedlicher Höhe je nach Bundesland Landesabgaben. Einige Bundesländer heben eine solche Abgabe nicht ein.
Zusätzliche Informationen
Befreiung vom ORF-Beitrag
Personen, die eine der folgenden Leistungen beziehen, können sich über Antrag von der Zahlung des ORF-Beitrags befreien lassen:
- Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
- Studien-/Schülerbeihilfe
- Lehrlingsentschädigung
- Pflegegeld
- Pension
- Arbeitslosengeld
- Mindestsicherung
- Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln (soziale Bedürftigkeit)
Dabei darf ein bestimmtes Haushaltsnettoeinkommen nicht überschritten werden. Gültige Befreiungsbescheide bleiben weiterhin aufrecht.
Weiterführende Links
- ORF-Beitrags Service GmbH (→ OBS)
- Registrierung (→ OBS)
- Änderung – Name, Adresse, Zahlungsweise (→ OBS)
- Befreiung (→ OBS)
Rechtsgrundlagen
- ORF-Beitrags-Gesetz
- Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung)
- Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG)
- ORF-Gesetz (ORF-G)
- Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
Zum Formular
Formulare sind auch erhältlich
- in Gemeindeämtern,
- in den Magistratischen Bezirksämtern, in der Wiener Stadtinformation (→ Rathaus) und dem Stadtservice Wien (→ Stadt Wien) sowie
- in Servicestellen der Stadt Graz.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion