Hilfe in besonderen Lebenslagen


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Strafen bei Verstößen durch Unternehmer in Salzburg

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Unternehmer gegen Jugendschutzbestimmungen in Salzburg auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

Verstoß der Gewerbetreibenden, Veranstalterinnen/Veranstalter und dergleichen gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

Der Versuch ist strafbar.

Die Pflichten der Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber und Veranstalterinnen/Veranstalter bestehen darin,

  • Die Jugendschutzbestimmungen bezüglich Verbote oder Beschränkungen für den Besuch des Betriebes oder der Veranstaltung in verständlicher Form an deutlich sichtbarer Stelle angeschlagen zu halten
  • Dafür zu sorgen, dass diese Verbote und Beschränkungen von den Kindern und Jugendlichen beachtet werden (z.B. durch mündliche Aufklärung)
  • Sich von deren Einhaltung laufend zu überzeugen und Kindern und Jugendlichen, die ihr Alter nicht nachweisen oder unter ein solches Verbot bzw. eine solche Beschränkung fallen, den Zutritt zu verweigern bzw. diese zum Verlassen des betreffenden Betriebes oder Veranstaltungsortes aufzufordern
  • Geldstrafe von 250 Euro bis zu 3.700 Euro

Bei Übertretungen im Zusammenhang mit jugendgefährdenden Medien, Gegenständen und Dienstleistungen etc.:

  • Geldstrafe von 500 Euro bis 7.300 Euro

Bei Übertretungen im Zusammenhang mit Suchtgiften:

  • Geldstrafe von 1.500 Euro bis 14.600 Euro oder  Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen

Wiederholte, von Gewerbetreibenden, Veranstalterinnen/Veranstaltern und dergleichen begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung und dergleichen zuständigen Behörde mitzuteilen.

 

 

Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion