Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen. Bitte wählen Sie aus dem Menü links!

Fischen in Salzburg – Verbote und Strafen

Verbote

Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden.

Bei der Ausübung des Fischfangs in Salzburg sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:

  • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln, Giften, Fischstechern und Schlingen
  • Einsatz elektrischen Stroms
  • Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder (außer mit Bewilligung der Landesregierung)
  • Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens
  • Einsatz künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe
  • Fischen aus Flugzeugen und fahrenden Kfz

Strafen bei Übertretung

Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:

  • Errichtung oder Betrieb oder Änderung eines Fischteichs ohne Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat)
  • Fischen ohne gültige Fischerkarte oder ohne Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis, oder Nichtvorweisen eines dieser Belege auf Verlangen
  • Fang geschonter Wassertiere während der Schonzeit oder Nichtbeachtung der Mindestlängen
  • Nichtbeachtung von Geboten oder Verboten

Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

Rechtsgrundlagen

§§ 22, 23, 51 Salzburger Fischereigesetz 2002

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion