Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card

Allgemeine Informationen

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind auch ihre anspruchsberechtigten Angehörigen mitbegünstigt.

Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.

Voraussetzungen

Generelle Befreiung

  • Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
    (Die Rezeptgebührenbefreiung betrifft nur die Medikamente, die zur Behandlung von anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Die Ärztin/der Arzt versieht das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk.)
  • Zivildienstleistende und deren Angehörige
  • Asylwerberinnen/Asylwerber in Bundesbetreuung

Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit

Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.

  • Befreiung ohne Antrag:
    • Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zum Beispiel Ausgleichszulage, Ergänzungszulage)
    • Zivildienstleistende
    • Teilnehmerinnen/Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres
    • Aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes selbstversicherte Personen
    • Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens (Obergrenze) für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Personen, die nicht aus einem anderen Grund befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 41 Rezeptgebühren zu je 7,55 Euro (Wert für das Jahr 2026) zahlen, bevor die Zwei-Prozent-Deckelung zur Anwendung kommt (Mindestobergrenze).
  • Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2026):
    • Alleinstehende: 1.308,39 Euro
    • Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.504,65 Euro
    • Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 2.064,12 Euro
    • Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 2.373,74 Euro
    • Richtwerterhöhung pro mitversichertem Kind: 201,88 Euro
Achtung:

Dem Einkommen der versicherten Person ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.

Zuständige Stelle

Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.

Erforderliche Unterlagen

Je nach individueller Situation müssen einem Antrag unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:

  • Nachweis über die Höhe des letzten Monatsbezugs
  • Nachweis über die Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
  • Nachweis über die Höhe des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners
  • Nachweis über die Höhe von Rentenbezügen aus der Unfallversicherung
Tipp:

Ansprechpartner bei Fragen, welche Unterlagen dem Antrag beigefügt werden müssen, ist der zuständige Krankenversicherungsträger.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Je nach Erwerbstätigkeit und Versicherungssystem können eigene sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen anwendbar sein.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz