Bauwesen

Beschreibung

Überblicksmäßig dürfen wir Ihnen nachfolgend einen Auszug über die derzeitige Handhabung der N.Ö. Bauordnung zur Kenntnis bringen:
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben:
Darunter fallen hauptsächlich (keine erschöpfende Aufzählung!):
  • der Neubau, Zubau, Umbau sowie die Aufstockung von Gebäuden
  • die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt werden könnte
  • die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1.000 l (gemeint ist damit vor allem die Lagerung von Heizöl)
Zu diesen Vorhaben sind rechtzeitig zumindest folgende Verfahrensunterlagen am Gemeindeamt einzureichen:
  • Antrag auf Baubewilligung (in 1-facher Ausfertigung, dieser muß vom Bauwerber bzw. gegebenenfalls auch vom Grundeigentümer unterfertigt sein)
  • Bauplan und Baubeschreibung (Diese Unterlagen müssen von einem befugten Unternehmen bzw. Baumeister gestempelt und unterfertigt sein sowie vom Bauwerber bzw. gegebenenfalls vom Grundeigentümer unterzeichnet werden. Die Vorlage der Pläne u. Beschreibungen hat in 3-facher Ausfertigung zu erfolgen.)
Alle weiteren Schritte, wie z.B., Prüfung des Bauvorhabens auf Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Feststellung eventuell noch zu entrichtender Abgaben nach der Bauordnung, Ladung zur Bauverhandlung, Vergebührung der Einreichunterlagen, werden vom Gemeindeamt im Anschluß automatisch durchgeführt.
Abschließend erfolgt durch den Bürgermeister die Erteilung des Baubewilligungsbescheides.Bauvorhaben bei Gewerbebetrieben und Betriebsanlagen: Aufgrund der geltenden N.Ö. Bau-Übertragungsverordnung wurde seitens der Marktgemeinde Kematen/Ybbs die Zuständigkeit für Bauvorhaben bei Gewerbebetrieben und Betriebsanlagen an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zur Besorgung übertragen.
Sämtliche Einreichunterlagen in solchen Bauverfahren können somit direkt bei der Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgelegt werden. Diese führt dann gleichzeitig das bau- und gewerbebehördliche Verfahren durch und erteilt abschließend beide erforderlichen Genehmigungen in einem Bescheid.Anzeigepflichtige Vorhaben:
Beispielsweise sind hierunter zu verstehen (keine erschöpfende Aufzählung!):
  • die Aufstellung und der Austausch von Heizungsanlagen (Öl, Gas, Holz - ausgenommen jedoch die Öllagerung von mehr als 1.000 l - diese ist immer bewilligungspflichtig!)
  • die Anbringung von TV-Satellitenantennen
  • die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentl. Verkehrsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
  • Veränderungen von Fenstern oder die Anbringung von Balkonverkleidungen
  • „kleinere“ bauliche Abänderungen, ohne Auswirkungen auf die Gebäudestatik
Folgende Unterlagen sind einer Bauanzeige zumindest anzuschließen:
  • Planskizze (in 2-facher Ausfertigung, woraus die genaue Lage und Ansicht erkennbar sein muß)
  • Beschreibung des Vorhabens (in 2-facher Ausfertigung, hiebei soll z.B. die Art der Ausführung, verwendetes Material usw. hervorgehen)
Bei Aufstellung oder Austausch von Heizungsanlagen sind zusätzlich vorzulegen:
  • Kopie des Prüfberichtes des Heizungsherstellers
  • Eignungsbefund über den Kamin (bei Veränderung der Heizungsanlage)
  • Kopie des EVN-Prüfberichtes (nur bei Gasheizungsanlagen)
  • Plandarstellung vom Aufstellungsort (meistens des Kellergeschosses) des Heizkessels bzw. Brennwertgerätes
  • Abnahmeattest des Heizungsinstallateurs (über die vorschriftsmäßige Aufstellung der Heizungsanlage - nach Fertigstellung)
Ordnungsgemäß eingereichte Bauanzeigen werden im Regelfall vom Bürgermeister, in kürzester Zeit, zustimmend zur Kenntnis genommen.
Diese Kenntnisnahme erfolgt in Form eines Sichtvermerkes, versehen mit der Unterschrift des Bürgermeisters, auf der Bauanzeige. Eine Kopie davon wird dem Anzeigeleger, als zusätzliches Service, anschließend direkt zugesandt und damit darf das Vorhaben ausgeführt werden.Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben: Sobald ein mittels Bescheid bewilligtes Bauvorhaben fertiggestellt ist, hat der Bauwerber dies der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. (gesetzliche Verpflichtung!) Dieser Fertigstellungsanzeige sind in den allermeisten Fällen folgende Unterlagen anzuschließen:
  • Bescheinigung des Bauführers (samt Überprüfungsprotokoll) über die bewilligungsgemäß erfolgte Bauausführung
  • ein ebenfalls vom Bauführer unterfertigter Lageplan bzw. Bestandsplan über die lagerichtige Ausführung bzw. anzeigepflichtigen Abweichungen jeweils in 2-facher Ausfertigung
  • sonstige Befunde und Atteste:
    • Elektrosicherheitsattest
    • Bau- und Eignungsbefund eines Rauchfangkehrers über den(die) angeschlossenen Kamin(e)
    • Abnahmeattest des Heizungsinstallateurs
    • Standsicherheitsnachweis (Statik) eines befugten Unternehmens (Baumeister)
In diesem Zusammenhang erscheint es uns wichtig darauf hinzuweisen, dass nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen der N.Ö. Bauordnung, die Benützung eines Bauwerks, insbesondere von Wohngebäuden, erst nach erfolgter Fertigstellungsanzeige und Vorlage sämtlicher oben angeführter Bescheinigungen an die Baubehörde, gestattet ist! Wir hoffen, hiermit den werten Bauwerbern in Weistrach einen groben Überblick über den Ablauf und die notwendigen Unterlagen im Falle eines Bauvorhabens vermitteln zu können.
Uns ist jedoch bewußt, dass dieser kleine Leitfaden keinesfalls die verschiedensten auftretenden Detailfragen der doch „eher komplizierten Materie Bauordnung“ beantworten kann.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Gemeindeamt jederzeit gerne zur Verfügung!


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