Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen. Bitte wählen Sie aus dem Menü links!
Arbeitsleben
In vielen Fällen arbeitet die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte im Betrieb der Partnerin/des Partners. Oft ist es auch der Fall, dass eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte ausschließlich den Haushalt führt.
Wenn die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte erkrankt ist, hat die Partnerin/der Partner die Möglichkeit einer Pflegefreistellung durch seine Arbeitgeberin/seinen Arbeitgeber.
- Lebensgefährte arbeitet im Betrieb des Partners
- Lebensgefährte führt den Haushalt
- Pflegefreistellung bei Krankheit des Partners
Lebensgefährte arbeitet im Betrieb des Partners
Oft arbeiten Familienangehörige aber auch Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten im Betrieb der Partnerin/des Partners mit. Nicht immer ergibt sich daraus auch ein aufrechtes Arbeitsverhältnis, vor allem dann nicht, wenn die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte nur teilweise mitarbeitet. Daher ist es sinnvoll sich vertraglich abzusichern, um im Fall einer Trennung von Ihrer Partnerin/Ihrem Partner nicht leer auszugehen.
Achten Sie daher darauf, dass ein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis begründet wird oder dass Sie als "stiller Gesellschafter" am Unternehmen beteiligt werden.
Lebensgefährte führt den Haushalt
Für Leistungen im Haushalt während einer aufrechten Lebensgemeinschaft besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf Entlohnung. Dies gilt für Arbeitsleistungen (Haushaltsführung, Pflege) genauso wie für materielle Leistungen (Lebensmitteleinkäufe, Unterhaltskosten, Freizeitaufwendungen etc.).
Hinweis
Leistungen, wie etwa die Führung des Haushaltes durch eine Lebensgefährtin/einen Lebensgefährten, können nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft grundsätzlich nur dann zurückgefordert werden, wenn ein Partnerschaftsvertrag geschaffen wurde.
Eine vertragliche Vereinbarung über Unterhaltsleistungen kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte von der Partnerin/dem Partner die Aufgabe seiner Berufstätigkeit erwartet. Dies ist oft der Fall wenn eine Partnerin/ein Partner die Haushaltsführung zur Gänze übernimmt oder Kinder oder alte bzw. kranke Menschen pflegt.
Tipp
Da durch schriftlich festgesetzte Verträge verbindliche Vereinbarungen getroffen werden, sollten Sie daher nicht aus Kostengründen auf den Vertragsabschluss verzichten. Das Verfassen des Vertrages sollte einer Notarin/einem Notar (→ ÖNK) oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt (→ ÖRAK) übertragen werden.
Pflegefreistellung bei Krankheit des Partners
Wenn Ihre Partnerin/Ihr Partner erkrankt, haben Sie das Recht auf Pflegefreistellung durch Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber.
Ausführliche Informationen über die Inanspruchnahme und Dauer der Pflegefreistellung (→ USP) finden sich auf USP.gv.at unter Dienstverhinderung (→ USP).
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer