Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen. Bitte wählen Sie aus dem Menü links!

Begriffe mit J

Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

Juristische Person

Eine nicht natürliche Person, geschaffen durch einen Rechtsakt, kann aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig und somit Trägerin von Rechten und Pflichten sein.

Beispiel:
Letzte Aktualisierung: 03.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion