Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen. Bitte wählen Sie aus dem Menü links!

Begriffe mit M

Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:

Minderjährigkeit

Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, sind minderjährig.

Kinder unter 7 Jahren sind gänzlich geschäftsunfähig. Unmündige Minderjährige (Personen zwischen 7 und 14 Jahren) und mündige Minderjährige (Personen zwischen 14 und 18 Jahren) sind eingeschränkt geschäftsfähig.

Letzte Aktualisierung: 16.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion