Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen. Bitte wählen Sie aus dem Menü links!
Ausstellung einer Heiratsurkunde
Wie bekomme ich eine Heiratsurkunde?
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle Eheschließungen in Österreich.
Die Heiratsurkunde gehört neben der Geburtsurkunde, der Sterbeurkunde und der Partnerschaftsurkunde zu den vier wesentlichen Personenstandsurkunden.
Die Heiratsurkunde enthält
- die Familiennamen der Eheleute nach der Eheschließung,
- akademische Grade/Standesbezeichnung,
- Vornamen,
- sonstige Namen,
- ihre Familiennamen vor der Eheschließung,
- Tag und Ort der Geburt,
- optional die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und
- den Tag und den Ort der Eheschließung.
Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Ausstellung einer zusätzlichen Übersetzungshilfe.
Voraussetzungen
Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Heiratsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.
Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Heiratsurkunde verlangen:
- Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie
- sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
- Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen
Zuständige Stelle
Für Eheschließungen nach dem 1.8.1938:
Jede Personenstandsbehörde, das ist:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
- In Wien: die → Standesämter in Wien (MA 63)
Für Eheschließungen vor dem 1.8.1938:
- Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher.
- In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Eheschließungsort Wien zu richten an:
- Römisch Katholisch Erzbischöfliche Ordinariat
Wollzeile 2/3/326-330, 1010 Wien Tel.: +43 1 51552-0 - Evangelischen Oberkirchenrat
Severin Schreiber-Gasse 3, 1180 Wien, Tel.: +43 59 1517 00 - Israelitische Kultusgemeinde
Seitenstettengasse 4, 1010 Wien, Tel.: +43 1 531 04-0
- Römisch Katholisch Erzbischöfliche Ordinariat
Ohne Konfession
Magistratsabteilung 35 – Evidenz (Zivilmatrik), Dresdner Straße 93, Block C, 1200 Wien, Tel.: +43 1 400035, post-stb@ma35.wien.gv.at
Verfahrensablauf
Die Ausstellung der Heiratsurkunde bzw. der internationalen Heiratsurkunde muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen.
Die Heiratsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
- Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses
Kosten
Für den Antrag
- Mündlich: gebührenfrei
- Schriftlich: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Für die Ausstellung einer Heiratsurkunde
- Bundesgebühr: 7,20 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
Bei Zusendung der Heiratsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.
Zusätzliche Informationen
Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit des Urkundenausdrucks bei den österreichischen Vertretungsbehörden, wenn alle erforderlichen Daten im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) vorhanden sind.
Weiterführende Links
- Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (→ BMEIA)
- Urkundenbeschaffung aus dem Ausland (→ BMEIA)
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
- Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres