Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen. Bitte wählen Sie aus dem Menü links!
Kündigungsschutz
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
In folgenden Zeitabschnitten können Arbeitnehmerinnen rechtswirksam nicht gekündigt werden:
- Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Ausführliche Informationen zum Kündigungs- und Entlassungsschutz während Elternkarenz oder Elternteilzeit (→ USP) finden sich auf USP.
- Nach Ausspruch der Kündigung, wenn die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft innerhalb einer bestimmten Frist bekannt gibt:
- Mündliche Kündigung:
Bekanntgabe der Schwangerschaft binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung - Schriftliche Kündigung:
Bekanntgabe der Schwangerschaft binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Kündigung - Nachweispflicht der Arbeitnehmerin:
Die Schwangerschaft oder deren Vermutung muss durch eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. die Entbindung eines Kindes durch dessen Geburtsurkunde (gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. der Geburt) nachgewiesen werden
- Mündliche Kündigung:
- Bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt
Achtung
Eine verspätete Bekanntgabe (Bekanntgabe nach der Fünftagefrist) durch die Arbeitnehmerin ist nur dann rechtzeitig, wenn sie die Arbeitnehmerin unmittelbar nach Wegfall eines begründbaren Hinderungsgrundes (z.B. Unkenntnis der Arbeitnehmerin über das Bestehen der Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt) nachholt. Dies gilt für die schriftliche und die mündliche Bekanntgabe der Kündigung.
Wenn die auf die Kündigung folgende Bekanntgabe der Schwangerschaft durch die Arbeitnehmerin schriftlich erfolgt, ist der Poststempel des Schreibens ausschlaggebend.
Eine Kündigung kann nur dann rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des Gerichts eingeholt wurde. Nach Stilllegung des Betriebes ist eine Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung nicht erforderlich.
Zuständige Stelle
Das Arbeits- und Sozialgericht (→ BMJ)
In folgenden Fällen kann das Arbeits- und Sozialgericht (→ BMJ) eine Zustimmung zur Kündigung erteilen:
- Wenn eine Weiterbeschäftigung wegen einer Einschränkung oder Stilllegung des Betriebes (oder einzelner Betriebsabteilungen) nicht ohne Schaden für den Betrieb möglich ist
- Wenn sich die Arbeitnehmerin bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung – nach Rechtsbelehrung – mit der Kündigung einverstanden erklärt
Zusätzliche Informationen
Broschüre "Schutzbestimmungen für werdende Mütter" (→ AK)
Rechtsgrundlagen
§ 10 Mutterschutzgesetz (MSchG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft