Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen. Bitte wählen Sie aus dem Menü links!
Sachverständige
Zur Aufklärung des Sachverhalts können im Strafverfahren auch Sachverständige hinzugezogen werden. Sachverständige sind Menschen mit ausgewiesenem Fachwissen, aber ohne eigene Wahrnehmung der Straftat. Der Sachverständige fertigt über einen unklaren Sachverhalt ein Gutachten an (z.B. bei einem Verkehrsunfall).
Als Sachverständige sind vor allem Personen zu bestellen, die in der Gerichtssachverständigenliste eingetragen sind. Werden andere Personen bestellt, so müssen sie zuvor über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten informiert werden.
Für Sachverständige gelten auch die gesetzlich vorgeschriebenen Befangenheitsgründe (z.B. wenn an einem Strafverfahren ein Angehöriger des Sachverständigen beteiligt ist). Soweit diese befangen sind oder ihre Fachkunde in Zweifel steht, sind sie von der Staatsanwaltschaft, im Fall einer Bestellung durch das Gericht von diesem, von Amts wegen oder auf Grund von Einwänden ihres Amtes zu entheben.
Die Bestellung des Sachverständigen erfolgt im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren durch das Gericht (→ BMJ). Dem Beschuldigten muss eine Ausfertigung der Bestellung samt einer Information über seine Rechte zugestellt werden.
Im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte das Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Ausfertigung über die Sachverständigenbestellung oder ab Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder ab Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen. Er kann auch die Bestellung eines Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme verlangen und eine andere, besser qualifizierte Person (dies richtet sich nach den Kriterien der Sachkunde) zur Bestellung vorschlagen.
Wenn die Staatsanwaltschaft dem Begehren des Beschuldigten auf Umbestellung des Sachverständigen nicht Folge leisten will oder eine gerichtliche Beweisaufnahme verlangt wurde, muss sie den Antrag unverzüglich samt einer Stellungnahme dem Gericht vorlegen. Wurde der Sachverständige durch das Gericht bestellt, so entscheidet es über den Antrag mit Beschluss.
Der Angeklagte bzw. sein Verteidiger haben das Recht, in der Hauptverhandlung zur Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen auf eigene Kosten eine Person mit besonderem Fachwissen ("Privatgutachter") beizuziehen. Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen und auch selbst Fragen zu dem vom Sachverständigen erstellten Befund und Gutachten an diesen richten.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion