Tilgung
Ein Kredit muss nicht nur aufgenommen, sondern auch verlässlich zurückgezahlt werden. Die Tilgung erfolgt dabei je nach Kreditart in unterschiedlichen Formen – etwa durch regelmäßige Raten oder am Laufzeitende in einem Betrag. Der folgende Abschnitt erklärt die gängigen Tilgungsarten, informiert über Rechte und Pflichten bei Zahlungsschwierigkeiten und zeigt auf, unter welchen Bedingungen eine vorzeitige Rückzahlung möglich ist.
- Allgemeines
- Abstattungskredite
- Endfällige Kredite
- Zahlungsverzug
- Vorzeitige Rückzahlung
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Allgemeines
Bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit ist die Kreditgeberin/der Kreditgeber verpflichtet, der Kreditnehmerin/dem Kreditnehmer auf deren/dessen Verlangen jederzeit während der Kreditlaufzeit kostenlos einen Tilgungsplan zur Verfügung zu stellen. Der Tilgungsplan gibt an, in welchen Zeitabständen welche Zahlungen zu leisten sind und welche Bedingungen dafür gelten. Er muss die einzelnen Raten nach Tilgungsanteil, Zinsen und allfälligen Zusatzkosten aufschlüsseln.
Handelt es sich um einen Kreditvertrag mit variablem Zinssatz, ist zusätzlich anzugeben, dass der Tilgungsplan nur bis zur nächsten Änderung des Sollzinssatzes gültig ist.
Abstattungskredite
Bei einem Abstattungskredit erfolgt die Rückzahlung des Kreditbetrags samt Zinsen in Form regelmäßiger monatlicher Raten, den sogenannten Annuitäten. Eine Annuität ist eine gleichbleibende Kreditrate, die sich aus zwei Teilen zusammensetzt: einem Zinsanteil, der auf den jeweils noch offenen Kreditbetrag berechnet wird, und einem Tilgungsanteil, der zur Rückzahlung des geliehenen Kapitals dient. Da sich der offene Kreditbetrag mit jeder Zahlung verringert, sinkt im Lauf der Zeit der Zinsanteil, während der Tilgungsanteil entsprechend steigt – die Monatsrate bleibt dabei gleich.
Endfällige Kredite
Für endfällige Kredite werden während der Kreditlaufzeit ausschließlich die Kreditzinsen bezahlt. Der ausbezahlte Kreditbetrag wird am Ende der Laufzeit auf einmal zurückgezahlt. Die Kreditsicherung wird in der Regel durch einen Tilgungsträger (z.B. ein Wertpapierfonds oder eine Versicherung) gewährleistet. Das Tilgungsträgerrisiko, d.h. die unbestimmte Entwicklung des Tilgungsträgers, sollte bei der Kreditentscheidung berücksichtigt werden.
Zahlungsverzug
Bei Zahlungsschwierigkeiten, d.h. wenn eine Kreditrate nicht zeitgerecht bezahlt werden kann, sollte unverzüglich Kontakt mit der Bank aufgenommen werden. Die finanzielle Situation muss geklärt werden. Eventuell können die Kreditkonditionen angepasst werden, z.B. die Kreditrate verringert und die Laufzeit verlängert, Kreditraten gestundet oder der Zinssatz angepasst wird.
Ausstehende Kreditraten, Mahnspesen und Verzugszinsen sollten so schnell wie möglich bezahlt werden. Ansonsten können diese zum noch offenen Kreditbetrag hinzugezählt werden, d.h. auch für diese Kosten müssten folglich Kreditzinsen bezahlt werden.
Bei bestimmten Kreditvereinbarungen ist es möglich, dass bei Zahlungsverzug alle noch offenen Teilzahlungen sofort fällig gestellt werden. Es tritt ein sogenannter Terminsverlust ein. Das ist dann zulässig, wenn die Zahlung seit mindestens sechs Wochen ausständig ist und die Bank nachweislich eine Mahnung mit einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen übermittelt hat – und diese Frist ungenutzt verstrichen ist.
Vorzeitige Rückzahlung
In der Regel können Kredite mit variablem Zinssatz jederzeit ohne Zusatzkosten vorzeitig zurückgezahlt werden. Die vollständige vorzeitige Rückzahlung gilt rechtlich als Kündigung des Kreditvertrags.
Bei Krediten mit fixer Verzinsung darf jährlich ein Betrag von 10.000 Euro ohne zusätzliche Kosten zurückgezahlt werden. Sollte der bezahlte Betrag höher als 10.000 Euro sein, darf maximal 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages an Zusatzkosten verrechnet werden.
Bei hypothekarisch besicherten Krediten ist es erlaubt, eine Kündigungsfrist von bis zu sechs Monaten oder bis zum Ablauf einer allfälligen Fixzinsperiode zu vereinbaren. Falls die vorzeitige Rückzahlung ohne Einhaltung dieser Kündigungsfrist erfolgt, kann eine Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart oder verrechnet werden, die aber nicht höher sein darf als 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.
Weiterführende Links
Vorzeitige Rückzahlung (→ BMASGPK)
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Verbraucherkreditgesetz (VKrG)
- Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz