Verein
Titel | Branche |
---|---|
Herz des Mostviertels | Verein |
Islandpferdereitclub Weistrach | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Weistrach | Verein |
Jungzüchterclub NÖ Mostviertel | Verein |
Katholisches Bildungswerk | Verein |
Kräutergarten Weistrach | Verein |
Landjugend Weistrach | Verein |
Modellbauclub Steyr-Weistrach | Verein |
Musikverein Weistrach | Verein |
NÖ Imkerverein - Ortsgruppe Weistrach | Imkerei |
NÖ´s Senioren Ortsgruppe Weistrach | Verein |
ÖAAB Weistrach | Politik |
Siedlerverein Weistrach | Verein |
Sportunion Weistrach - Sektion Reiten | Verein |
Sportunion Weistrach - Sektion Stockschützen | Verein |
Sportunion Weistrach - Sektion Tennis | Verein |
Sportunion Weistrach Beachvolleyball | Verein |
Union Weistrach - Sektion Fitnessturnen | Verein |
Rechte besonders schutzbedürftiger Opfer
Besonders schutzbedürftige Opfer haben im Strafprozess zusätzliche Rechte. Jedenfalls als besonders schutzbedürftig gelten folgende Personen:
- Opfer von Sexualstraftaten
- Opfer, zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot besteht
- minderjährige Opfer
Bei allen anderen Opfern wird die besondere Schutzbedürftigkeit im Einzelfall geprüft. Dabei werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:
- Alter
- seelischer und gesundheitlicher Zustand
- Art und konkrete Umstände der Straftat
Besonders schutzbedürftige Opfer haben unter anderem folgende Rechte:
- Die Vernehmung im Ermittlungsverfahren muss – auf Verlangen des Opfers und wenn möglich – von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
- Auch Dolmetschleistungen bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung müssen – auf Verlangen des Opfers und wenn möglich – von einer Person gleichen Geschlechts erbracht werden.
- Sie dürfen die Beantwortung von Fragen zu Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, sowie zu Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verweigern.
- Sie können verlangen, dass im Ermittlungsverfahren und im Strafverfahren eine besonders schonende (kontradiktorische) Vernehmung erfolgt.
- Sie können verlangen, dass die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird.
- Sie dürfen bei der Vernehmung eine Vertrauensperson beiziehen.
- Die Behörde (Gericht, Staatsanwaltschaft, Sicherheitsbehörde) ist verpflichtet, das Opfer bei Freilassung oder bei Flucht der Beschuldigten/des Beschuldigten aus Verwahrung oder Untersuchungshaft von Amts wegen zu verständigen. Dies gilt für alle besonders schutzbedürftigen Opfer.
- Solche Opfer können außerdem beantragen, über das erste unbewachte Verlassen sowie über die Entlassung des Täters aus der Haft verständigt zu werden.
Rechtsgrundlagen
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz