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Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.
Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.
Beispiel
- Zeiten der Kindererziehung
- Zeiten des Wochengeldbezugs
- Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
- Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
- Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
- Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
- Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
- Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung
Rechtsgrundlagen
- §§ 227, 228, 229 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- §§ 116, 116a, 116b Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- §§ 107, 107a, 107b Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Letzte Aktualisierung: 28. April 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Dachverband der Sozialversicherungsträger