Verein
Titel | Branche |
---|---|
Herz des Mostviertels | Verein |
Islandpferdereitclub Weistrach | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Weistrach | Verein |
Jungzüchterclub NÖ Mostviertel | Verein |
Katholisches Bildungswerk | Verein |
Kräutergarten Weistrach | Verein |
Landjugend Weistrach | Verein |
Modellbauclub Steyr-Weistrach | Verein |
Musikverein Weistrach | Verein |
NÖ Imkerverein - Ortsgruppe Weistrach | Imkerei |
NÖ´s Senioren Ortsgruppe Weistrach | Verein |
ÖAAB Weistrach | Politik |
Siedlerverein Weistrach | Verein |
Sportunion Weistrach - Sektion Reiten | Verein |
Sportunion Weistrach - Sektion Stockschützen | Verein |
Sportunion Weistrach - Sektion Tennis | Verein |
Sportunion Weistrach Beachvolleyball | Verein |
Union Weistrach - Sektion Fitnessturnen | Verein |
Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Notar erbringt seine Leistungen im Verlassenschaftsverfahren in gerichtlichem Auftrag.
Kosten
Bei den Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens sind zwei Gebühren zu unterscheiden:
- Die Gebühr für den Notar als Gerichtskommissär richtet sich primär nach dem Wert des Verlassenschaftsvermögens bzw. nach dem Umfang des Verfahrens. Sein Gebührenanspruch ist im Gerichtskommissionstarifgesetz geregelt und wird vom Verlassenschaftsgericht bestimmt.
- Die Gerichtsgebühr beträgt 5 Promille des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens aber 95 Euro.
Wenn Liegenschaften in der Verlassenschaft vorhanden sind, muss binnen einem Jahr nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens das Eigentumsrecht zugunsten des Erben bzw. der Erben grundbücherlich durchgeführt werden. Stellen die Erben innerhalb eines Jahres keinen entsprechenden Antrag, muss der Gerichtskommissär an ihrer Stelle die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einbringen.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG)
- Gerichtsgebührengesetz (GGG)
- § 182 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Letzte Aktualisierung: 1. April 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
- Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Notariatskammer