Verein
Titel | Branche |
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Sportunion Weistrach - Sektion Stockschützen | Verein |
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Mitteilungs- und Nachweispflichten
Bei einer Schwangerschaft haben sowohl die Arbeitnehmerin als auch die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bestimmte Mitteilungs- und Nachweispflichten:
- ihre Schwangerschaft als auch den voraussichtlichen Geburtstermin der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unmittelbar nach dem Bekanntwerden mitzuteilen
- eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungszeitpunkt auf Verlangen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers vorzulegen
- die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber innerhalb der 4. Woche vor Beginn der Schutzfrist auf diese aufmerksam zu machen
- die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber von einer vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zu verständigen
Tipp
Es wird empfohlen, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zu informieren, wenn bei einer Kontrolluntersuchung ein geänderter Geburtstermin festgestellt wird.
Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat
- das Bestehen der Schwangerschaft bei einer Arbeitnehmerin dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich unter Anführung folgender Informationen über die werdende Mutter mitzuteilen:
- Name
- Alter
- Tätigkeit
- Arbeitsplatz
- Voraussichtlicher Geburtstermin
- diese Meldung an das Arbeitsinspektorat in Kopie der Arbeitnehmerin zu übergeben
- die Leiterin/den Leiter der betriebsärztlichen Betreuung (wenn vorhanden) zu informieren
- eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für die Inanspruchnahme des Wochengeldes auszustellen
Arbeitskräfteüberlasserinnen/Arbeitskräfteüberlasser sind darüber hinaus verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Wechsel der Beschäftigerin/des Beschäftigers einer schwangeren Arbeitnehmerin oder die Tatsache des häufigen, kurzfristigen Wechsels anzuzeigen.
Weiterführende Links
- Liste der Arbeitsinspektorate (→ Arbeitsinspektion)
- Elternkalender (→ AK)
- Mutterschutz (→ AK)
- Arbeits- und Entgeltbestätigung Wochengeld (→ ÖGK)
Rechtsgrundlagen
Mutterschutzgesetz (MSchG)
Letzte Aktualisierung: 15. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz