Verein
| Titel | Branche |
|---|---|
| Herz des Mostviertels | Verein |
| Islandpferdereitclub Weistrach | Verein |
| Jagdhornbläsergruppe Weistrach | Verein |
| Jungzüchterclub NÖ Mostviertel | Verein |
| Katholisches Bildungswerk | Verein |
| Kräutergarten Weistrach | Verein |
| Landjugend Weistrach | Verein |
| Modellbauclub Steyr-Weistrach | Verein |
| Musikverein Weistrach | Verein |
| NÖ Imkerverein - Ortsgruppe Weistrach | Imkerei |
| NÖ´s Senioren Ortsgruppe Weistrach | Verein |
| ÖAAB Weistrach | Politik |
| Siedlerverein Weistrach | Verein |
| Sportunion Weistrach - Sektion Reiten | Verein |
| Sportunion Weistrach - Sektion Stockschützen | Verein |
| Sportunion Weistrach - Sektion Tennis | Verein |
| Sportunion Weistrach Beachvolleyball | Verein |
| Union Weistrach - Sektion Fitnessturnen | Verein |
Fischen in Wien – Verbote und Strafen
Verbote
Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in Wien sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
- Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Schlingen, Legschnüren (Nachtschnüren), Betäubungsmitteln und Giften sowie elektrischem Strom
- Fischen beim Schwimmen oder Tauchen
- Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
- Fischen unter Zuhilfenahme künstlicher Lichtquellen
- Fischen aus Flugzeugen oder fahrenden Kfz
- Stechen, Anreißen, Prellen oder Keulen
- Verwendung von Drahtsetzkeschern
- Anbringung ständiger Fangvorrichtungen (Fischwehre) in fließendem Gewässer
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:
- Verstoß gegen die Pflicht, die Fischerkarte mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen
- Missachtung der Schonzeiten bzw. Mindestfangmaße
- Nicht weidgerechtes Fischen (siehe oben)
- Anbringung ständiger Fangvorrichtungen (Fischwehre) in fließendem Gewässer
Solche Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.400 Euro zu bestrafen.
Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn die Täterin/der Täter schon mehrfach wegen Übertretungen nach dem Wiener Fischereigesetz bestraft worden ist, beträgt die Strafdrohung bis zu 2.100 Euro.
Rechtsgrundlagen
Letzte Aktualisierung: 02.05.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
